Warum wir keine Provisionen nehmen.
In Deutschland ist die Zuweisung von Patient:innen gegen Entgelt verboten (§ 31 MBO-Ä). Andere Plattformen umgehen das mit „Servicegebühren" oder verdeckten Lead-Preisen. Wir machen das nicht – aus Überzeugung und aus rechtlicher Klarheit für unsere Partner.
Was wir nicht tun
- Pay-per-Lead (Bezahlung pro Anfrage)
- Pay-per-Booking / Umsatz-Provision
- Pay-per-Call (bezahlte Telefon-Leads)
- Auktionen auf Top-Platzierungen
- Verdeckte „Servicegebühren" pro Patient:in
Was wir stattdessen tun
- Monatliche Festgebühr für das Listing
- Festpreis-Pakete für Profil-Features (Galerie, Video, Kalender)
- Pauschale Software-/SaaS-Gebühren (CRM, Widget)
- Klar gekennzeichnete „Anzeige"-Platzierungen zum Festpreis
- Affiliate-Provisionen von Nicht-Ärzten (Finanzierung, Hotels)
Rechtsgrundlage
§ 31 MBO-Ä
Musterberufsordnung für Ärzte: Ärzt:innen dürfen für die Zuweisung von Patient:innen kein Entgelt versprechen, gewähren oder annehmen. Gilt analog für Vermittler.
BGH, I ZR 111/08 (2011) – Hörgeräteversorgung II
Empfehlungen ärztlicher Leistungen gegen Vorteil stellen einen Wettbewerbsverstoß dar.
OLG Frankfurt, 6 U 74/24 (06.03.2025)
Vermittlungsportal mit verdeckter Provision pro vermitteltem Patient wurde untersagt – auch wenn als Servicevertrag deklariert.
SG München, S 56 KA 325/22 (29.04.2025)
Bestätigt das grundsätzliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt im Gesundheitswesen.
Rechtssicherheit ist Wettbewerbsvorteil.
Für Patient:innen heißt das: keine versteckten Anreize. Für Ärzt:innen: keine berufsrechtlichen Risiken.