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Compliance

Warum wir keine Provisionen nehmen.

In Deutschland ist die Zuweisung von Patient:innen gegen Entgelt verboten (§ 31 MBO-Ä). Andere Plattformen umgehen das mit „Servicegebühren" oder verdeckten Lead-Preisen. Wir machen das nicht – aus Überzeugung und aus rechtlicher Klarheit für unsere Partner.

Was wir nicht tun

  • Pay-per-Lead (Bezahlung pro Anfrage)
  • Pay-per-Booking / Umsatz-Provision
  • Pay-per-Call (bezahlte Telefon-Leads)
  • Auktionen auf Top-Platzierungen
  • Verdeckte „Servicegebühren" pro Patient:in

Was wir stattdessen tun

  • Monatliche Festgebühr für das Listing
  • Festpreis-Pakete für Profil-Features (Galerie, Video, Kalender)
  • Pauschale Software-/SaaS-Gebühren (CRM, Widget)
  • Klar gekennzeichnete „Anzeige"-Platzierungen zum Festpreis
  • Affiliate-Provisionen von Nicht-Ärzten (Finanzierung, Hotels)

Rechtsgrundlage

§ 31 MBO-Ä

Musterberufsordnung für Ärzte: Ärzt:innen dürfen für die Zuweisung von Patient:innen kein Entgelt versprechen, gewähren oder annehmen. Gilt analog für Vermittler.

BGH, I ZR 111/08 (2011) – Hörgeräteversorgung II

Empfehlungen ärztlicher Leistungen gegen Vorteil stellen einen Wettbewerbsverstoß dar.

OLG Frankfurt, 6 U 74/24 (06.03.2025)

Vermittlungsportal mit verdeckter Provision pro vermitteltem Patient wurde untersagt – auch wenn als Servicevertrag deklariert.

SG München, S 56 KA 325/22 (29.04.2025)

Bestätigt das grundsätzliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt im Gesundheitswesen.

Rechtssicherheit ist Wettbewerbsvorteil.

Für Patient:innen heißt das: keine versteckten Anreize. Für Ärzt:innen: keine berufsrechtlichen Risiken.

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